Aktuell erhalten Gewerbetreibende vom „Branchenbuch München“ Anträge zum Eintrag in ein Branchenregister. Geworben wird zunächst mir dem bereits vorgenommenen kostenlosen Basiseintrag. Zu ergänzen ist das Formular um zusätzliche Angaben, nämliche Email-Adresse und Homepage. Was die Gewerbetreibenden in der Eile des täglichen Geschäftes überlesen, ist, dass durch das Unterzeichnen und Absenden des Antrages nach Vorstellung des Branchenbuchbetreibers ein dreijähriger kostenpflichtiger Vertrag mit einer Jahresgebühr von knapp 1.000,00 EUR zustande kommt.
Allgemeiner Hinweis:
Wer das von dem „Branchenbuch München“ erhaltene Formular ausgefüllt und zurückgeschickt hat und erst durch Erhalt einer Rechnung erkennt, einen (angeblich) kostenpflichtigen Vertrag über einen dreijährigen Eintrag in einem webbasierten Branchenbuch/Branchenregister abgeschlossen zu haben, obgleich dies nicht erwünscht war, sollte wie folgt vorgehen:
- Vertrag kündigen, auch fristlos
- Abgegebene Erklärung anfechten (Angabe von Gründen nicht erforderlich)
- Forderung widersprechen
- Weitergabe der personenbezogenen Daten an die SCHUFA widersprechen
Ein Widerruf der abgegebenen Erklärung ist nicht möglich, da ein Widerrufsrecht nur einem Verbraucher zusteht.
Wie kann ich Ihnen helfen?
Wenn Sie zur Abwehr der Forderung anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne anrufen (02154/605904). Durch diese erste Kontaktaufnahme kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.
Haben Sie auch das Formular des „Branchenbuch München“ ausgefüllt und eine Rechnung erhalten? Teilen Sie Ihre Erfahrungen hier im BLOG mit.
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